Dringliche Anfrage betreffend Sexualstraftäter und andere gemeingefährliche Täter
Am 26. November 2018 habe ich als Erstunterzeichnerin die unten stehende dringliche Anfrage betreffend Sexualstraftäter und andere gemeingefährliche Täter eingereicht. Wie ich aus vielen Gerichtsurteilen ersehen konnte, wird auch bei mehrfachen Sexualtätern eine Verwahrung nicht geprüft und vielfach sogar nur eine bedingte Geldstrafe ausgesprochen! Auch wird in den wenigen Fällen, bei denen es zu einer Gefängnisstrafe kommt, selbst bei Rückfallgefahr, Hafturlaub und der offene Vollzug gewährt. Aus diesem Grunde erachteten wir als dringend nötig, Auskunft über diese seltsame Praxis zu erhalten.
Gemäss § 32 des Kantonsratsgesetzes muss eine als dringlich bezeichnete Anfrage (d. h. eine von 60 anwesenden Ratsmitgliedern unterzeichnete Anfrage) vom Regierungsrat schriftlich innert fünf Wochen nach ihrer Einreichung beantwortet werden. Der Kantonsrat übt unter anderem mittels Anfragen die Oberaufsicht über den Regierungsrat und die restliche Verwaltung aus. Die Mitglieder des Kantonsrates können unter anderem mittels Anfrage Aufschluss über Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung verlangen.
Der Regierungsrat hat innert Frist zur dringlichen Anfrage eine Stellungnahme abgegeben, jedoch wurden die gestellten Fragen in offensichtlicher Weise nicht beantwortet! Die verlangten Auskünfte wurden nicht erteilt. Nun werde ich in Absprache mit anderen Kantonsräten die weiteren Schritte einleiten, denn ein solches rechtsverweigerndes Verhalten der Justizdirektion kann und darf nicht akzeptiert werden; dies ist eine Rechtsstaates unwürdig. Der Kantonsrat kann die Oberaufsicht nur korrekt ausüben, wenn die Verwaltung über ihre Tätigkeit Auskunft gibt und sich an die rechtlichen Vorgaben hält.
Dringliche Anfrage von Maria Rita Marty (EDU), Claudio Schmid (SVP), Nina Fehr Düsel (SVP) betreffend Sexualstraftäter und andere gemeingefährliche (StGB 75a Abs. 3) Täter:
Wie aus Medienberichten der letzten Wochen hervorgeht, gelangen immer wieder Sexualtäter sowie andere gemeingefährliche (StGB 75a Abs. 3) Täter in Freiheit und es wird ihnen Gelegenheit gegeben weitere Taten zu begehen. Vielfach wird bereits die Verwahrung dieser Täter nicht geprüft und es wird in fahrlässiger Weise Hafturlaub oder sogar der offene Vollzug gewährt. Ein solches Vorgehen erscheint im Lichte des Schutzes der Gesellschaft als nicht nachvollziehbar. Das Wohlbefinden des Täter scheint den Vollzugsbehörden wichtiger zu sein, als der Schutz der Bevölkerung. Von heutiger Aktualität ist der Fall des mehrfachen Sexualstraftäters William W. (Verurteilung wegen Sexualdelikte an fünf Kindern), der wieder in Freiheit lebt und bei dem offensichtlich eine Verwahrung nicht in Betracht gezogen wurde. Obwohl eine „mittelgradige bis hohe“ Rückfallgefahr vorhanden war (ist), wurde er in den offenen Strafvollzug gesetzt. Anscheinend wurde er (wie zu erwarten war) wieder rückfällig.
Frage 1: In wie vielen Prozenten der Fälle wurde im Kanton Zürich bei Sexualtätern die Verwahrung überhaupt geprüft (Zeitraum (2014 – 2018)?
Frage 2: Bei wie vielen Prozenten der geprüften Fälle wurde eine Verwahrung bejaht bzw. angeordnet?
Frage 3: Es ist eine Tatsache, dass Sexualtätern und anderen gemeingefährlichen Tätern der offene Vollzug oder Hafturlaub gewährt wird, obwohl ein Rückfall nicht ausgeschlossen werden kann und die Gefährdung der Gesellschaft imminent ist. Was gedenkt der Regierungsrat gegen diese Missstände zu unternehmen und wie ist ein solches Vorgehen seit Jahren möglich?
Frage 4: Ist die Gewährung von Vollzugöffnungen für Täter, bei denen eine Rückfallgefahr nicht ausgeschlossen werden kann, vereinbar mit Art. 76 Abs. 2 StGB?