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Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern

Ich habe am 17. September 2018 die PARLAMENTARISCHE INITIATIVE „Schutz der Öffentlichkeit vor gefährlichen Straftätern“ eingereicht, mit der via Standesinitiative die Änderung des Strafgesetzbuches verlangt wird.



Die heutige Situation ist stossend. Das Recht der Öffentlichkeit auf Schutz vor gefährlichen Tätern wird nicht gewährleistet. Mit Nachlässigkeit werden höchst gefährliche Personen auf die Gesellschaft losgelassen und insbesondere Kinder und urteilsunfähige Personen werden nicht geschützt vor traumatischen Erlebnissen. Erlebnisse, die diese Personen ein Leben lang verfolgen. Mehrfache Sexualtäter sind nach wenigen Jahren wieder in Freiheit oder erhalten nur eine Geldstrafe oder gar nur eine bedingte Freiheits- oder Geldstrafe. Auch wird solchen Tätern sehr schnell nach der Inhaftierung Hafturlaub oder eine andere Vollzugsöffnung gewährt.

 

Zudem werden Täter mit einer psychischen Störung vielfach nicht verwahrt, da die Verwahrung nicht geprüft wird. Oder falls eine Verwahrung geprüft wird, erachten Sachverständige solche Täter als nicht verwahrungsbedürftig. Die lebenslange Verwahrung wird zum Teil nicht einmal für extrem gefährliche Täter ausgesprochen, da die Gutachter diese als therapierbar erachten. Es ist für das Volk unbegreiflich, dass ein Sachverständiger einen Täter, der höchst abscheuliche Verbrechen begangen hat, als heilbar erachtet und ihm dadurch ermöglicht, sehr schnell wieder in Freiheit zu gelangen und weitere Taten auszuführen.

 

Aufgrund der Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission über die Ausgangs- und Urlaubsgewährung, welche im Übrigen auf keiner genügenden gesetzlichen Grundlage beru-hen, erhält jeder Täter sehr schnell Hafturlaub oder eine andere Vollzugsöffnung. Aufgrund der obgenannten Richtlinien erhalten sogar mehrfache Vergewaltiger, Mörder und pädokrimi-nelle Personen schon kurz nach Strafantritt Hafturlaub, denn gemäss Richtlinien müssen sie auf die (bedingte) Entlassung vorbereitet werden. Nur lebenslänglich Verwahrte erhalten keinen Urlaub; normal verwahrte Täter erhalten sehr schnell Hafturlaub oder Vollzugserleichterungen.

 

Auch lebenslänglich bedeutet nicht lebenslänglich, denn der Täter erhält schon recht schnell nach seiner Inhaftierung Hafturlaub und wird ausserdem spätestens nach 15 Jahren und in speziellen Konstellation sogar bereits nach 10 Jahren wieder aus dem Strafvollzug entlassen. Im Übrigen wird die lebenslängliche Freiheitsstrafe nur in extremen Ausnahmefällen verhängt.

 

Im Übrigen werden die wenigsten Täter in geschlossenen Einrichtungen untergebracht; die meisten büssen ihre Strafe im offenen Strafvollzug ab und vielfach sogar nur in einem Wohn- oder Arbeitsexternat. Der offene Vollzug ist bei Tätern, die keine Gefährlichkeit gegen die Gesellschaft darstellen, angebracht, aber sicherlich nicht bei psychisch gestörten Tätern. Unser Strafrechtssystem ist auf das Wohl des Täters ausgerichtet und nicht auf die Gewährleistung des Schutzes der Gesellschaft vor gefährlichen, psychisch gestörten Tätern. Es wird in Kauf genommen, dass erneut unzählige Personen mit einem lebenslangen traumatischen Erlebnis belastet werden, da für die Justiz- und Vollzugsbehörden das Wohl des Täters einen höheren Stellenwert hat.

 

In allen Bereichen der Arbeitswelt haftet der Verantwortliche für seine Nachlässigkeit. Eine Haftung ist indessen auch bei Personen, die einen gefährlichen Täter in die Freiheit lassen, angebracht. Eine Person, welche Sexualtäter in die Freiheit erlässt, handelt pflichtwidrig und grobfahrlässig, denn eine Heilung ist bei solchen Tätern eher unwahrscheinlich. Aus diesem Grunde muss die Pflichtwidrigkeit der handelnden Person angenommen werden und eine Kausalhaftung muss im Gesetz verankert werden. Nur so kann gewährleistet werden, dass Personen, die solchen Tätern eine erneute Tat ermöglichen, für ihre Verantwortungslosigkeit der Öffentlichkeit gegenüber zur Rechenschaft gezogen werden können.

 

Mit der Standesinitiative beantrage ich folgender neue Norm im Schweizerischen Strafge-setzbuch:

 

Art. 75b StGB (neu):

1«Freiheitsstrafen und Massnahmen von Tätern, die ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen begangen haben, sind zwingend in einer geschlossenen Einrichtung zu vollziehen.

 

2Vollzugsöffnungen für Täter,

  1. die eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität an Kindern und urteilsunfähigen Personen begangen haben oder eine solche Handlung versucht haben oder
  2. ein schweres Vergehen oder ein Verbrechen begangen haben,

dürfen erst gewährt werden, wenn mit Sicherheit feststeht, dass der Täter keine Gefahr mehr für die Öffentlichkeit darstellt. Die zuständigen Behörden stützen sich auf das Gutachten eines Sachverständigen für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher bestätigt, dass der Täter geheilt ist und eine Gefährdung der Öffentlichkeit ausgeschlossen werden kann.

 

3Erachten Sachverständige gemäss Art. 56 Abs. 4 StGB, Art. 56 4bis StGB und Art. 56b Abs. 1 StGB den Täter als therapierbar oder nicht mehr gefährlich und wird aufgrund dieser Gutachten

  1. keine Verwahrung angeordnet oder
  2. eine solche aufgehoben oder
  3. eine ambulante Behandlung angeordnet oder
  4. eine bedingte oder endgültige Entlassung aus der Verwahrung ausgesprochen oder
  5. ein Vollzug gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB für Verwahrte angeordnet oder
  6. eine andere Vollzugsöffnung gemäss Art. 75a StGB bewilligt,

so haften diese Sachverständige kausal und solidarisch für den Schaden aufgrund des Rückfalls des Täters. Pflichtwidrigkeit wird vermutet. Das Verfahren ist von Amtes wegen zu eröffnen.

 

4Ebenso haften die Behördenmitglieder, insbesondere die Richter, die Kommissionsmitglieder nach Art. 62d Abs. 2 StGB und die Vollzugsbehördenmitglieder, welche

  1. die Verwahrung nicht anordnen oder aufheben,
  2. die bedingte Entlassung aussprechen,
  3. einen Vollzug gemäss Art. 90 Abs. 2bis StGB bewilligen,
  4. eine ambulante Behandlung anordnen oder
  5. andere Vollzugsöffnungen gemäss Art. 75a StGB bewilligen,

kausal und solidarisch für den Schaden aufgrund des Rückfalls des Täters. Pflichtwidrigkeit wird vermutet. Das Verfahren ist von Amtes wegen zu eröffnen.

 

5Sachverständige, welche ein fehlerhaftes Gutachten erstellt haben, dürfen keine weiteren Gutachten für staatliche Institutionen erstellen.

 

6Es werden kantonale Stellen eingerichtet, welche die Einhaltung und Kontrolle der unter diesem Artikel genannten Sanktionen gewährleisten.»

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